Verbände fordern vollumfängliche Anrechnung von Hebammen auf PpUGV

15.02.2022, medhochzwei
Politik & Wirtschaft

In einem gemeinsamen Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sowie die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Claudia Moll (SPD), fordern der Verband der Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands (VPU) und der Deutsche Hebammenverband (DHV) die vollumfängliche Anrechnung von Hebammen als Fachkräfte im Rahmen der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV). Bereits im November hieß es vom VPU, man nehme mit völligem Unverständnis zur Kenntnis, dass Hebammen gemäß § 6 Abs. 2a PpUGV zur Einhaltung der Personaluntergrenzen nur mit einem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Pflegekräfte berücksichtigt werden dürften.  „Die festgelegten Anteile von zehn Prozent im Tag- bzw. fünf Prozent im Nachtdienst sind absolut inakzeptabel und entbehren jeglicher Realität in der Gynäkologie, der Geburtshilfe sowie der Pädiatrie“, sagte Torsten Rantzsch, Vorstandsvorsitzender des VPU, damals. Den im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im November formulierten Forderungen nach einer vollumfänglichen Anrechnung von Hebammen analog zu Pflegefachkräften hat der Verband nun gemeinsam mit dem Deutschen Hebammenverband in einem Brief Lauterbach und Moll noch einmal Nachdruck verliehen. Im Brief heißt es unter anderem, diese Vorgaben seien „sowohl von Seiten der angestrebten Versorgungsqualität wie auch der langjährig bewährten interprofessionellen Arbeit von Hebammen und Pflegenden in diesen Bereichen zu hinterfragen.“

Im November hatte Jana Luntz, Pflegedirektorin am Universitätsklinikum Dresden und Vorstandsmitglied des VPU, auf die Verordnung mit einer Stellungnahme, in welcher sie eine Änderung der Verordnung hin zu einer vollen Anerkennung der Hebammen als Pflegefachkraft forderte. Der Einsatz von Hebammen erstrecke sich mitnichten ausschließlich auf die Geburtshilfe, sondern ebenso auf die Gynäkologie und Teile der Pädiatrie, hieß es. Nur mit diesem interdisziplinären Ansatz könne die prä- bzw. postnatale ganzheitliche Versorgung in einem multiprofessionellen Team gewährleistet werden. „Die PpUGV setzt in der jetzigen Fassung für die Krankenhäuser klare Fehlanreize, da Hebammen im stationären Kontext nur geringfügig abbildbar sind. Ein ausschließlicher Einsatz nur im Kreißsaal ist vor dem Hintergrund der multiprofessionellen Versorgung prä- und postnatal nicht sinnvoll […] und führt zu einer Abwertung des Berufsbildes der klinisch tätigen Hebammen.“, schrieb Luntz.

In dem jetzt verfassten Brief wird dargelegt, dass Hebammen laut PpUGV-Fassung vom 1. Januar 2022 (§ 6 Abs. 2a) in der Geburtshilfe und Gynäkologie den Pflegehilfskräften zugeordnet würden und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Pflegenden die Grenzwerte von zehn Prozent im Tag- und lediglich fünf Prozent im Nachtdienst nicht überschreiten dürfe, sie in der Pädiatrischen Neonatologie nur zu fünf Prozent als Hilfspersonal im Tag- und Nachtdienst angerechnet würden und im Qualitäts-Richtlinienverfahren zur Pflege-Personalzuordnung für neonatologische Reif- und Frühgeborene (QFR-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses überhaupt nicht angerechnet werden könnten.

Der Landesverband der Hebammen Nordrhein-Westfalen wies auf einen weiteren Aspekt hin, der gerade im Zusammenhang mit dem neuen Hebammenstudium besonders wichtig sei: Studierende benötigten für die praktischen Anteile des Hebammenstudiums Hebammen auf den Wochenbettstationen, die sie anleiten – das schreibe das Hebammengesetz so vor. Dass Hebammen auch auf Wochenbettstationen arbeiten, habe das Gesundheitsministerium aus nicht nachvollziehbaren Gründen bereits in seinem Entwurf der PpUGV nicht berücksichtigt und sei auch nicht bereit gewesen, nach Aufklärung durch den DHV entsprechend nachzubessern. Erste Kündigungen von Hebammen auf Wochenbettstationen in NRW seien schon erfolgt, so der Landesverband. Daher müsse die Verordnung dringend geändert werden, auch damit die Ausbildung der werdenden Hebammen nicht gefährdet sei.

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